Seit der Teillegalisierung von Cannabis dürfen Sie abends auf dem Balkon ganz legal einen Joint rauchen, doch am nächsten Morgen droht auf dem Weg zur Arbeit oft das böse Erwachen. Denn was im Wohnzimmer erlaubt ist, kann Sie im Straßenverkehr schnell den Führerschein, ein Monatsgehalt und im schlimmsten Fall den Versicherungsschutz kosten. Lassen Sie uns bei einem fiktiven Kaffee besprechen, wo die neuen rechtlichen roten Linien auf der Straße wirklich verlaufen und wie Sie nicht in die Radarfalle der neuen Gesetzgebung tappen.
Das Wichtigste in Kürze
- Der neue gesetzliche Grenzwert für Cannabis am Steuer liegt bei 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum, was in etwa der 0,2-Promille-Grenze beim Alkohol entspricht.
- Wer den neuen THC-Grenzwert erreicht und gleichzeitig Alkohol trinkt, begeht eine teure Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro.
- Für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren gilt ein absolutes Cannabis-Verbot am Steuer, hier greift die Null-Toleranz-Grenze.
- Auch unterhalb des Grenzwertes machen Sie sich strafbar, wenn Sie drogenbedingte Ausfallerscheinungen wie Schlangenlinienfahren zeigen.
- Cannabis-Patienten, die medizinisches Marihuana auf Rezept bekommen, sind von den starren Grenzwerten ausgenommen, solange sie fahrtüchtig sind.
Der neue Grenzwert: Was 3,5 ng/ml in der Praxis bedeuten
Lange Zeit glich das Verkehrsrecht bei Cannabis einer Hexenjagd. Bis vor kurzem galt in der Rechtsprechung ein extrem strenger Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (Az.: 4 MB 45/18) entschied beispielsweise noch 2018 knallhart: Wer diesen minimalen Wert von 1,0 ng/ml erreicht, dem fehlt das Trennungsvermögen zwischen Konsum und Fahren, und der Führerschein ist weg. Das Problem daran war, dass dieser Wert oft noch Tage nach dem letzten Zug am Joint im Blut nachweisbar war, obwohl der Fahrer längst wieder völlig nüchtern war.
Mit der Gesetzesänderung wurde nun § 24a Abs. 1a StVG (Straßenverkehrsgesetz) eingeführt. Dieser Paragraph regelt die neue Grenze: Es ist nun eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie mit 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum ein Auto fahren. Das bedeutet im Klartext: Der Gesetzgeber hat anerkannt, dass ein gewisser Restwert im Blut nicht automatisch bedeutet, dass Sie berauscht sind.
Aber Vorsicht: Das ist kein Freifahrtschein, um bekifft zu fahren. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Grundsatzentscheidung (Az.: 4 StR 422/15 vom 14.02.2017) klargestellt, wie Gerichte ticken. Der BGH urteilte, dass allein das Erreichen des Grenzwertes im Blut ausreicht, um Ihnen fahrlässiges Handeln vorzuwerfen. Wenn Sie also mit 3,5 ng/ml oder mehr erwischt werden, geht das Gericht davon aus, dass Sie unvorsichtig waren — selbst wenn Ihr letzter Joint schon eine Weile her ist und Sie sich subjektiv völlig fahrtüchtig fühlten.
Mischkonsum und Fahranfänger: Die absoluten Tabuzonen
Wenn Sie denken, Sie könnten nach dem Kiffen noch ein Feierabendbier trinken und dann fahren, warne ich Sie ausdrücklich. Der neue § 24a Abs. 2a StVG verbietet den sogenannten Mischkonsum strikt. Dieser Paragraph besagt: Wer den THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml erreicht und zusätzlich Alkohol getrunken hat, begeht einen massiven Verstoß. Das Gesetz sieht hierfür in § 24a Abs. 3 StVG eine saftige Geldbuße von bis zu 5.000 Euro vor. Der Gesetzgeber weiß, dass die Kombination aus Alkohol und Cannabis unberechenbar wirkt, und greift hier extrem hart durch.
Noch strenger ist die Rechtslage für junge Fahrer. Hier kommt § 24c StVG ins Spiel. Dieser Paragraph regelt das absolute Cannabisverbot für Fahranfänger. Das heißt: Wenn Sie sich in der zweijährigen Probezeit befinden oder noch keine 21 Jahre alt sind, gilt für Sie der Grenzwert von 3,5 ng/ml nicht. Für Sie gilt Null-Toleranz. Wer hier auch nur mit Spuren von THC erwischt wird, zahlt nicht nur ein Bußgeld. Nach § 2a StVG (Fahrerlaubnis auf Probe) verlängert sich Ihre Probezeit automatisch um weitere zwei Jahre, und die Behörde wird Sie zwingen, auf eigene Kosten an einem Aufbauseminar teilzunehmen.
Zusätzlich droht fast immer ein Fahrverbot. § 25 StVG regelt, dass bei Fahrten unter Drogen- oder Alkoholeinfluss in der Regel ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten angeordnet wird. Ihr Führerschein wandert dann in die amtliche Verwahrung. Sie dürfen in dieser Zeit absolut kein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr bewegen.
Gelegenheitskonsument vs. Dauerkiffer: Was Gerichte Ihnen glauben
Ein großes Thema in meiner Kanzlei ist immer wieder die Frage: “Herr Anwalt, ich habe doch nur dieses eine Mal gezogen, warum wollen die mir den Führerschein entziehen?” Die Behörden und Gerichte unterscheiden sehr genau zwischen einem einmaligen Probierkonsum, einem gelegentlichen Konsum und einem regelmäßigen Konsum.
Ein Fall vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az.: 6 K 1156/11) zeigt das Dilemma. Ein Autofahrer geriet in eine Kontrolle, hatte 3,5 ng/ml THC im Blut und behauptete, er habe nur ein einziges Mal experimentell Cannabis probiert. Die Richter und Gutachter sind bei solchen Aussagen extrem skeptisch. Es widerspricht schlicht der Lebenserfahrung, dass jemand zum allerersten Mal kifft, sich dann direkt ans Steuer setzt und prompt in eine Polizeikontrolle gerät.
Noch deutlicher wird es, wenn die Blutwerte nicht zur Geschichte passen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Az.: 12 ME 180/16) verhandelte den Fall eines Fahrers, der bei einer Kontrolle 1,8 ng/ml THC im Blut hatte, aber behauptete, sein letzter Konsum läge zwei Wochen zurück. Das Gericht wischte diese Ausrede vom Tisch: Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ist so ein hoher Wert nach zwei Wochen schlicht unmöglich. Wer lügt oder wessen Werte auf regelmäßigen Konsum hindeuten, dem wird die Fahrerlaubnisbehörde die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen absprechen. Das bedeutet: Der Führerschein wird komplett entzogen, und Sie müssen zur MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung, im Volksmund “Idiotentest”).
Strafrecht und Versicherung: Wenn es richtig teuer wird
Bisher haben wir nur über Ordnungswidrigkeiten gesprochen — also Bußgelder und Fahrverbote. Es kann aber noch viel dicker kommen. Wenn Sie nicht nur THC im Blut haben, sondern auch Ausfallerscheinungen zeigen (Sie fahren Schlangenlinien, ignorieren rote Ampeln oder verursachen gar einen Unfall), verlassen wir das Verkehrsrecht und landen im Strafrecht.
Hier greift § 316 StGB (Strafgesetzbuch), der die Trunkenheit im Verkehr regelt. Lassen Sie sich vom Wort “Trunkenheit” nicht täuschen — dieser Paragraph gilt genauso für berauschende Mittel wie Cannabis. Wenn Sie fahruntüchtig sind und trotzdem fahren, begehen Sie eine Straftat. Hier drohen Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder empfindliche Geldstrafen, und der Führerschein wird in der Regel für mindestens sechs Monate entzogen. Übrigens: Für eine Verurteilung nach § 316 StGB brauchen Sie nicht einmal die 3,5 ng/ml zu erreichen. Wenn Sie mit 2,0 ng/ml Schlangenlinien fahren, reicht das für eine Strafanzeige völlig aus.
Ein oft vergessener Albtraum ist der Versicherungsschutz. Wenn Sie unter Cannabiseinfluss einen Unfall bauen, zahlt Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung zwar zunächst den Schaden des Unfallgegners. Sie wird Sie danach aber in Regress nehmen. Das bedeutet, die Versicherung fordert das Geld von Ihnen zurück, oft bis zu 5.000 Euro. Ihre eigene Kaskoversicherung für Schäden an Ihrem Auto wird die Zahlung wegen grober Fahrlässigkeit in der Regel sogar komplett verweigern.
Was Sie jetzt tun können
- Schweigen ist Gold bei Verkehrskontrollen: Wenn die Polizei Sie anhält und fragt, ob Sie Cannabis konsumiert haben, sagen Sie freundlich, aber bestimmt: “Dazu mache ich keine Angaben.” Jede Plauderei (“Ich habe gestern Abend nur einen kleinen Joint geraucht”) wird in der Akte notiert und später gegen Sie verwendet.
- Verweigern Sie freiwillige Tests: Urin- und Wischtests vor Ort sind freiwillig. Lehnen Sie diese ab. Die Polizei muss dann entscheiden, ob sie einen konkreten Verdacht hat, um eine richterliche Blutentnahme anzuordnen. Oft fehlt dieser Verdacht, wenn Sie sich normal verhalten.
- Trennen Sie strikt zwischen Konsum und Fahren: Auch wenn der Grenzwert auf 3,5 ng/ml angehoben wurde, baut jeder Körper THC unterschiedlich schnell ab. Warten Sie nach dem Konsum mindestens 24 Stunden, bevor Sie sich wieder ans Steuer setzen.
- Trinken Sie keinen Tropfen Alkohol: Wenn Sie kiffen, ist Alkohol für Sie als Autofahrer absolut tabu. Selbst ein kleines Radler kann in Kombination mit Rest-THC im Blut das extrem teure Bußgeld für Mischkonsum auslösen.
- Sichern Sie Ihre Rezept-Nachweise: Wenn Sie medizinisches Cannabis auf Rezept bekommen, führen Sie immer eine ärztliche Bescheinigung oder eine Kopie des aktuellen Rezeptes mit sich. Das schützt Sie vor dem Vorwurf der Ordnungswidrigkeit, entbindet Sie aber nicht von der Pflicht, nur dann zu fahren, wenn Sie sich zu 100 Prozent fahrtüchtig fühlen.
Fazit
Die Teillegalisierung von Cannabis hat die Regeln auf der Straße zwar modernisiert und den Grenzwert auf ein realistischeres Maß von 3,5 ng/ml angehoben, sie ist aber kein Freibrief für bekifftes Fahren. Wer Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr nicht strikt trennt, riskiert weiterhin seinen Führerschein, hohe Strafen und ruinöse Regressforderungen der Versicherung. Genießen Sie Ihre neuen Freiheiten verantwortungsvoll auf dem Sofa, aber lassen Sie das Auto im Zweifel lieber einen Tag länger stehen — Ihr Führerschein und Ihr Geldbeutel werden es Ihnen danken.
Mit Anwalt GURU können Sie Ihre Situation kostenlos prüfen lassen und erfahren, wie Gerichte in ähnlichen Fällen entschieden haben.