Bild: KI-generiert, dient nur zur Veranschaulichung
Aktuelle Meldungen sorgen in der Technikwelt für Unruhe: Der Smartphone-Hersteller OnePlus prüft offenbar seine Zukunft in Europa, erste Mitarbeiter sollen das Unternehmen bereits verlassen haben. Wenn Sie ein teures Smartphone dieser oder einer anderen Marke besitzen, die sich plötzlich vom europäischen Markt zurückzieht, fragen Sie sich jetzt zu Recht: Was passiert, wenn mein Handy kaputtgeht? Werde ich noch mit wichtigen Sicherheitsupdates versorgt, oder wird mein 800-Euro-Gerät bald zu einem teuren Briefbeschwerer? Die gute Nachricht vorweg: Das deutsche Recht lässt Sie hier nicht im Regen stehen.
Das Wichtigste in Kürze
- Ihr erster und wichtigster Ansprechpartner bei Defekten ist immer der Händler, bei dem Sie das Gerät gekauft haben, nicht der Hersteller.
- Die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren gilt uneingeschränkt weiter, auch wenn der Hersteller Europa verlässt.
- Seit 2022 haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Software- und Sicherheitsupdates für digitale Produkte.
- Eine freiwillige Herstellergarantie könnte bei einem Rückzug des Unternehmens schwerer durchzusetzen sein, entbindet Ihren Händler aber nicht von seinen gesetzlichen Pflichten.
Händler oder Hersteller? Der rettende Unterschied bei Defekten
In meiner Kanzlei höre ich diesen Satz fast täglich: “Mein Handy ist kaputt, aber der Verkäufer im Elektronikmarkt hat gesagt, ich muss mich an den Hersteller wenden.” Das ist ein beliebter Trick, aber rechtlich schlichtweg falsch. Wir müssen hier zwei Dinge streng voneinander trennen: die gesetzliche Gewährleistung und die Herstellergarantie.
Das Gesetz sagt in § 434 BGB ganz klar, dass eine gekaufte Sache frei von sogenannten “Sachmängeln” sein muss. Auf gut Deutsch: Das Smartphone muss bei der Übergabe einwandfrei funktionieren. Wenn es das nicht tut, greift die gesetzliche Gewährleistung. Ihr Vertragspartner ist dabei immer der Verkäufer (also zum Beispiel Amazon, MediaMarkt oder der Handyshop um die Ecke). Diese Gewährleistung gilt europaweit für zwei Jahre. Zieht sich nun ein Hersteller wie OnePlus aus Europa zurück, kann Ihnen das bei einem Gewährleistungsfall völlig egal sein. Ihr Händler bleibt in der Pflicht.
Etwas anderes ist die Garantie. Diese ist in § 443 BGB geregelt. Eine Garantie ist ein freiwilliges Versprechen, meistens vom Hersteller. Wenn OnePlus Ihnen versprochen hat, das Gerät bei jedem Fehler in den ersten drei Jahren kostenlos zu reparieren, ist das ein Vertrag zwischen Ihnen und OnePlus. Verlässt das Unternehmen Europa, könnte es in der Praxis mühsam werden, das Gerät auf eigene Kosten nach Asien zu schicken.
Aber auch hier gibt es einen spannenden rechtlichen Kniff: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem wegweisenden Urteil (Az. VIII ZR 134/15 vom 15.06.2016) entschieden, dass das Bestehen einer Herstellergarantie ein wesentliches Merkmal des Produkts selbst ist. In dem Fall ging es um ein Auto, bei dem die versprochene Audi-Garantie wegen einer vorherigen Tachomanipulation nicht griff. Der BGH urteilte: Fehlt die Garantie, obwohl sie beim Kauf versprochen wurde, ist das ein Sachmangel! Für Sie bedeutet das: Wenn ein Händler Ihnen ein Smartphone mit dem Argument “Inklusive 3 Jahre Herstellergarantie” verkauft, diese Garantie aber wegen eines Rückzugs des Herstellers wertlos wird, können Sie unter Umständen den Händler dafür haftbar machen.
Keine Updates, kein sicheres Handy: Die neue Update-Pflicht
Ein Smartphone ohne aktuelle Software ist heute ein massives Sicherheitsrisiko. Was nützt die beste Hardware, wenn Hacker durch veraltete Software an Ihre Bankdaten kommen? Bis vor kurzem war das ein rechtliches Graufeld. Doch seit 2022 hat der Gesetzgeber massiv nachgebessert.
Smartphones gelten rechtlich als “Waren mit digitalen Elementen”. Für diese greift der neue § 475b BGB. Dieser Paragraph bestimmt, dass ein Gerät nur dann mangelfrei ist, wenn Ihnen als Verbraucher Aktualisierungen bereitgestellt werden. Ergänzt wird das durch § 327f BGB. Dieser verpflichtet Unternehmer sicherzustellen, dass Sie während des Zeitraums, den Sie “aufgrund der Art und des Zwecks des digitalen Produkts […] erwarten können”, mit Updates versorgt werden. Dazu gehören ausdrücklich auch Sicherheitsaktualisierungen.
Wie lange dieser “zu erwartende Zeitraum” genau ist, sagt das Gesetz leider nicht in Monaten. Bei einem Premium-Smartphone für 1.000 Euro gehen Verbraucherschützer und Juristen aber von mindestens drei bis fünf Jahren aus.
Schon früher haben Gerichte erkannt, wie wichtig Software für die Funktion von Technik ist. Das Oberlandesgericht Hamm entschied bereits 1990 (Az. 31 U 126/90), dass ein Käufer den Kaufvertrag über eine Software rückgängig machen durfte, weil der Hersteller die versprochenen Updates verweigerte. Heute, mit den neuen §§ 327f und 475b BGB, ist Ihre Position noch viel stärker. Wenn ein Hersteller den Markt verlässt und die Server für Updates abschaltet, liefert Ihr Smartphone nicht mehr das, was vertraglich geschuldet ist. Da Ihr Händler dafür sorgen muss, dass das Produkt mangelfrei bleibt, können Sie bei ausbleibenden Sicherheitsupdates Rechte gegen den Händler geltend machen – bis hin zur Rückgabe des Geräts.
Wenn das Gerät kaputtgeht und Ersatz fehlt
Stellen wir uns vor, Ihr Smartphone hat einen Hardware-Defekt, der unter die Gewährleistung fällt. Sie gehen zum Händler und fordern Ihr Recht ein. § 439 BGB regelt die sogenannte “Nacherfüllung”. Sie haben als Käufer grundsätzlich die Wahl: Wollen Sie, dass das Gerät repariert wird, oder wollen Sie ein komplett neues Ersatzgerät?
Was aber, wenn der Händler das defekte Modell gar nicht mehr reparieren kann, weil es keine Ersatzteile mehr gibt, und er auch kein Neugerät desselben Typs mehr auf Lager hat, weil der Hersteller nicht mehr nach Europa liefert?
Hierzu gibt es eine sehr verbraucherfreundliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 183/21 vom 20.07.2022). In diesem Fall ging es zwar um ein Auto, aber das Prinzip ist übertragbar. Der BGH stellte klar, dass die Pflicht des Händlers zur Lieferung einer mangelfreien Sache nicht einfach endet, nur weil exakt dieses Modell nicht mehr produziert oder geliefert wird. Wenn das ursprüngliche Modell nicht mehr verfügbar ist, kann der Händler unter Umständen sogar verpflichtet sein, Ihnen ein gleichwertiges Nachfolgemodell zu beschaffen. Kann der Händler das nicht, haben Sie das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten und Ihr Geld (gegebenenfalls abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die Zeit, in der Sie das Handy genutzt haben) zurückzuverlangen.
Was Sie jetzt tun können
Wenn Sie ein Gerät eines Herstellers besitzen, der sich möglicherweise aus Europa zurückzieht, oder aktuell überlegen, eines zu kaufen, sollten Sie folgende Punkte beachten:
- Prüfen Sie Ihre Rechnung: Schauen Sie nach, wer genau Ihr Vertragspartner ist. Haben Sie das Handy direkt im Online-Shop des Herstellers (z.B. auf der OnePlus-Website) gekauft, wird es bei einem Rückzug schwieriger. Haben Sie es bei einem deutschen oder europäischen Händler (Amazon, Saturn, Otto etc.) gekauft, sind Sie über die Gewährleistung bestens abgesichert.
- Installieren Sie Updates sofort: Der Gesetzgeber nimmt auch Sie in die Pflicht. Gemäß § 327f Abs. 2 BGB haften weder Händler noch Hersteller für Fehler, die nur deshalb auftreten, weil Sie ein bereitgestelltes Update nicht installiert haben. Schieben Sie System-Updates also nicht auf die lange Bank.
- Lassen Sie sich vom Händler nicht abwimmeln: Wenn Ihr Gerät in den ersten zwei Jahren nach dem Kauf kaputtgeht, reklamieren Sie es schriftlich beim Verkäufer. Verweisen Sie auf Ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte aus § 434 BGB. Akzeptieren Sie nicht die Ausrede: “Da müssen Sie sich an den Support des Herstellers wenden.”
- Sichern Sie Werbeversprechen: Hat der Hersteller beim Kauf vollmundig “Vier Jahre Android-Updates garantiert” versprochen? Machen Sie Screenshots von diesen Werbeaussagen oder heben Sie die Prospekte auf. Solche öffentlichen Äußerungen bestimmen laut Gesetz, was Sie von dem Produkt erwarten dürfen.
Fazit
Ein möglicher Rückzug von Smartphone-Herstellern aus dem europäischen Markt ist ärgerlich, aber kein Grund zur Panik. Dank des starken deutschen und europäischen Verbraucherschutzrechts, insbesondere durch die zweijährige Händlergewährleistung und die neue gesetzliche Update-Pflicht, sind Sie rechtlich gut abgesichert. Wichtig ist nur, dass Sie Ihre Rechte kennen und sich bei Problemen selbstbewusst an Ihren Verkäufer wenden.
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