Dashcams im Straßenverkehr: Zwischen Beweissicherung und Datenschutz

Es kracht an der Kreuzung, der Unfallgegner lügt plötzlich das Blaue vom Himmel herunter – und Sie atmen tief durch, denn Ihre Dashcam hat alles gefilmt. Doch die Erleichterung weicht schnell der Unsicherheit: Darf man diese Aufnahmen vor Gericht überhaupt verwenden oder droht am Ende sogar ein saftiges Bußgeld wegen Datenschutzverstößen? Genau in dieser rechtlichen Grauzone zwischen rettendem Beweismittel und illegaler Überwachung bewegen sich Millionen deutscher Autofahrer jeden Tag.

Das Wichtigste in Kürze

  • Permanentes und anlassloses Filmen des Straßenverkehrs ist in Deutschland aus Datenschutzgründen grundsätzlich verboten.
  • Vor Gericht können Dashcam-Aufnahmen nach einem Unfall trotzdem oft als Beweismittel genutzt werden – der Richter wägt hier im Einzelfall ab.
  • Wer andere Verkehrsteilnehmer systematisch filmt, um sie wegen kleinerer Verkehrsverstöße bei der Polizei anzuzeigen, riskiert empfindliche Bußgelder.
  • Rechtlich auf der sicheren Seite sind Sie mit Kameras, die das Videomaterial ständig überschreiben und erst bei einem Aufprall dauerhaft speichern (sogenannte Loop-Funktion).

Der Datenschutz: Warum Dauerfilmen verboten ist

Wenn Sie eine Kamera an die Windschutzscheibe heften und einfach jede Autofahrt von Anfang bis Ende aufzeichnen, bekommen Sie ein Problem mit dem Datenschutz. Der öffentliche Straßenverkehr ist kein rechtsfreier Raum, in dem jeder jeden filmen darf.

Hier greift § 4 Abs. 1 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz). Diese Vorschrift regelt die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume. Das Gesetz sagt ganz klar: Sie dürfen nur filmen, wenn Sie ein “berechtigtes Interesse” haben und keine schutzwürdigen Interessen der gefilmten Personen überwiegen. Auch Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) verlangt genau diese Interessenabwägung.

Das Problem beim Dauerfilmen: Sie zeichnen hunderte unbeteiligte Autofahrer, Fußgänger und Nummernschilder auf, ohne dass diese Menschen etwas davon wissen. Deren Recht auf “informationelle Selbstbestimmung” (also das Recht, selbst zu entscheiden, wer welche Daten von einem sammelt) wiegt schwerer als Ihr Wunsch, für einen eventuellen Unfall gewappnet zu sein.

Wie streng die Behörden hier durchgreifen, zeigt ein extremer Fall vor dem Verwaltungsgericht Göttingen (Urteil vom 31.05.2017, Az. 1 A 170/16). Ein Autofahrer hatte im Laufe der Jahre unfassbare 50.000 Verkehrsordnungswidrigkeiten anderer Fahrer bei der Polizei angezeigt. Seine Beweise lieferte er durch permanente Aufzeichnungen seiner Front- und Heck-Dashcams. Die Datenschutzbehörde schritt ein, untersagte ihm diese Praxis und verhängte Zwangsgelder. Das Gericht gab der Behörde recht: Wer sich als privater “Hilfssheriff” aufspielt und den Verkehr dauerüberwacht, verstößt massiv gegen den Datenschutz.

Das Richter-Dilemma: Verboten, aber trotzdem verwertbar?

Jetzt kommt die große juristische Besonderheit, die viele Laien (und manchmal auch Anwälte) verwirrt: Nur weil eine Videoaufnahme gegen den Datenschutz verstößt, heißt das im Zivilrecht nicht automatisch, dass sie im Prozess nicht verwendet werden darf.

Im Zivilprozess gilt nämlich § 286 ZPO (Zivilprozessordnung). Dieser Paragraph regelt die sogenannte “freie Beweiswürdigung”. Das bedeutet: Der Richter darf und muss selbst entscheiden, ob er ein Beweismittel zulässt und wie er es bewertet. Es gibt im deutschen Zivilrecht kein automatisches Beweisverwertungsverbot für rechtswidrig erlangte Beweise.

Genau zu diesem Thema hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein wegweisendes Machtwort gesprochen (Urteil vom 15.05.2018, Az. VI ZR 233/17).

In dem Fall aus Magdeburg bogen zwei Autos auf nebeneinanderliegenden Spuren links ab. Es kam zur seitlichen Kollision. Aussage stand gegen Aussage – wer hatte die Spur verlassen? Der Kläger hatte eine Dashcam laufen, aber die unteren Instanzen weigerten sich, das Video anzusehen, weil es gegen den Datenschutz verstieß.

Der BGH hob diese Entscheidungen auf! Die obersten Richter stellten zwar klar: Ja, das permanente, anlasslose Filmen ist datenschutzwidrig. Aber: Im Unfallhaftpflichtprozess ist das Video trotzdem als Beweismittel zulässig.

Die Begründung des BGH ist ein Meisterstück der Interessenabwägung: Wer sich in den öffentlichen Straßenverkehr begibt, muss ohnehin damit rechnen, von anderen wahrgenommen zu werden. Zudem ist man nach einem Unfall gesetzlich verpflichtet, seine Daten (Name, Versicherung) preiszugeben. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Unfallgegners durch das Video ist also relativ gering. Demgegenüber steht das massive Interesse des Geschädigten, den Unfallhergang aufzuklären – was bei den oft blitzschnellen Unfällen ohne Video kaum möglich ist.

Die technische Lösung: So machen Sie es richtig

Sie fragen sich jetzt vielleicht: “Wie kann ich meine Unschuld im Ernstfall beweisen, ohne gleichzeitig ein Bußgeld vom Datenschützer zu riskieren?”

Die Lösung liegt in der Technik. Erlaubt sind Dashcams, die nicht dauerhaft speichern, sondern mit einer sogenannten “Loop-Funktion” (Endlosschleife) arbeiten.

Das funktioniert so: Die Kamera filmt zwar ständig, überschreibt die Aufnahmen aber nach einer kurzen Zeit (meist ein bis zwei Minuten) automatisch wieder. Erst wenn die Kamera eine starke Erschütterung registriert – etwa durch eine Vollbremsung oder einen Aufprall – löst der eingebaute G-Sensor aus. Dann speichert die Kamera die entscheidenden Sekunden vor und nach dem Crash dauerhaft in einem schreibgeschützten Ordner ab.

Mit dieser Technik schlagen Sie zwei Fliegen mit einer Klappe: Sie haben Ihr rettendes Beweismittel für den Richter, verstoßen aber nicht gegen das BDSG oder die DSGVO, weil Sie unbeteiligte Personen eben nicht dauerhaft und anlasslos speichern.

Was Sie jetzt tun können

  1. Prüfen Sie die Einstellungen Ihrer Dashcam: Stellen Sie sicher, dass die Loop-Funktion (Endlosschleife) aktiviert ist. Die Kamera sollte Aufnahmen nach maximal ein bis zwei Minuten automatisch überschreiben, sofern kein Unfall passiert.
  2. Aktivieren Sie den G-Sensor: Kontrollieren Sie, ob der Erschütterungssensor Ihrer Kamera eingeschaltet ist, damit bei einem Aufprall die rettenden Sekunden automatisch gesichert werden.
  3. Spielen Sie nicht den Hilfssheriff: Verzichten Sie unbedingt darauf, andere Verkehrsteilnehmer wegen Vorfahrtsfehlern oder Drängelei zu filmen und mit dem Video anzuzeigen. Das kann für Sie teurer werden als für den Verkehrssünder.
  4. Sichern Sie das Video nach einem Crash: Wenn es gekracht hat, entnehmen Sie die Speicherkarte oder sichern Sie das Video sofort auf Ihrem Smartphone, damit es nicht versehentlich doch überschrieben wird.
  5. Informieren Sie die Polizei vor Ort: Erwähnen Sie bei der Unfallaufnahme durch die Polizei, dass Sie eine Dashcam-Aufnahme vom Hergang haben. Die Beamten können diese dann direkt als Beweismittel in die Ermittlungsakte aufnehmen.

Fazit

Dashcams sind im deutschen Straßenverkehr längst kein Tabu mehr, sondern oft der einzige Weg, um nach einem Unfall nicht auf den eigenen Kosten sitzen zu bleiben. Wenn Sie auf Kameras mit automatischer Überschreib-Funktion setzen und die Videos nur für den echten Ernstfall nutzen, haben Sie vor Gericht exzellente Karten – und die Datenschützer haben nichts zu meckern. Fahren Sie vorsichtig!

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