E-Zigaretten im Werbe-Check: OLG Bamberg setzt strenge Grenzen für „Genuss“-Versprechen

E-Zigaretten und Vapes sind aus dem Straßenbild kaum noch wegzudenken. Bunt, geschmacksintensiv und oft als „moderne Alternative“ zur klassischen Zigarette vermarktet, sprechen sie eine breite Zielgruppe an. Doch wie weit darf das Marketing für diese Produkte gehen? Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg macht deutlich: Werbeaussagen, die den Konsum verharmlosen oder als reinen Lifestyle-Genuss darstellen, sind unzulässig. In diesem Beitrag beleuchte ich die juristischen Hintergründe der Entscheidung und was sie für Händler und Verbraucher bedeutet.

Der Fall: Wenn Werbung den Nebel zu rosig malt

Im Zentrum des Rechtsstreits stand ein bekannter Discounter, der in seinem Online-Shop E-Zigaretten mit blumigen Worten anpries. Die Produktbeschreibungen versprachen unter anderem das Entdecken einer „neuen Welt“ mit unglaublichen Geschmacksrichtungen und stellten ein „konstantes Dampferlebnis für nachhaltigen Genuss“ in Aussicht. Besonders kritisch sahen die Richter jedoch Formulierungen, die suggerierten, das Produkt sei „für alle Zielgruppen geeignet“ – vom Einsteiger bis zum Profi.

Ein Verbraucherschutzverband (Pro Rauchfrei) ging gegen diese Darstellungen vor, da der Händler keine Unterlassungserklärung abgeben wollte. Das OLG Bamberg bestätigte nun eine einstweilige Verfügung und erklärte das Verbot der Aussagen für rechtskräftig (Az. 3 UKl 30/25 e).

Die rechtliche Bewertung: Verharmlosung ist tabu

Warum reagieren die Gerichte hier so streng? Der juristische Kern liegt im Schutz der öffentlichen Gesundheit und im Verbot irreführender Werbung, insbesondere bei suchtgefährdenden Stoffen.

1. Das Verbot der Verharmlosung

Das Gericht stieß sich vor allem an dem Wort „geeignet“. Durch diese Formulierung werde suggeriert, dass der Konsum von E-Zigaretten eine unbedenkliche Handlung sei, die man jedem empfehlen könne. Dies steht im Widerspruch zur wissenschaftlichen und gesetzgeberischen Einordnung von Vapes. Auch wenn sie oft als weniger schädlich als Tabakzigaretten gelten, sind sie keineswegs risikofrei. Sie enthalten oft Nikotin und andere chemische Substanzen, die die Gesundheit gefährden können. Eine Werbung, die diese Gefahren durch Begriffe wie „geeignet für alle“ ausblendet, wirkt verharmlosend.

2. Strenge Maßstäbe des Tabakerzeugnisgesetzes

Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Produkte (wie E-Zigaretten) unterliegt in Deutschland strengen Restriktionen, unter anderem durch das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Werbung im Internet ist für diese Produktgruppen ohnehin stark reglementiert. Wenn geworben wird, darf kein Eindruck entstehen, der den Konsum als reinen, harmlosen Spaß ohne gesundheitliche Konsequenzen darstellt.

Was das Urteil für die Praxis bedeutet

Diese Entscheidung ist ein klares Signal an die Branche und hat Auswirkungen auf zwei Ebenen:

  • Für Händler und Marketing: Die Zeiten, in denen Vapes wie harmlose Süßigkeiten beworben werden durften, sind vorbei. Online-Shops müssen ihre Produkttexte dringend überprüfen. Adjektive, die ein reines Wellness- oder Genussgefühl ohne Risikobewusstsein vermitteln („nachhaltiger Genuss“, „köstliche Welt“), sind abmahngefährdet. Die Beschreibung muss sachlich bleiben und darf die potenziellen Gefahren nicht durch Lifestyle-Vokabular übertünchen.
  • Für Verbraucher: Das Urteil stärkt den Gesundheitsschutz. Gerade junge Menschen sollen nicht durch verlockende Beschreibungen dazu verleitet werden, die Risiken des „Dampfens“ zu unterschätzen. Es erinnert daran, dass hinter den bunten Verpackungen und fruchtigen Aromen immer noch ein Produkt steht, das gesundheitliche Risiken birgt und abhängig machen kann.

Fazit

Das OLG Bamberg hat mit seiner Entscheidung die Zügel für die E-Zigaretten-Branche straffer gezogen. Es stellt klar: Auch wenn Vapes anders funktionieren als die klassische Zigarette, gelten für sie im Marketing keine Sonderrechte der Verharmlosung. Wer mit „Genuss“ wirbt, darf die „Gefahr“ nicht unter den Teppich kehren. Für Unternehmen bedeutet dies ein erhöhtes Haftungsrisiko bei zu kreativen Texten, für den Verbraucherschutz ist es ein wichtiger Schritt gegen die Normalisierung von Suchtmitteln im digitalen Raum.

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