Facharzttermin erst in Monaten? Ihre Rechte bei der gesetzlichen Termingarantie

Facharzttermin erst in Monaten? Ihre Rechte bei der gesetzlichen Termingarantie Bild: KI-generiert, dient nur zur Veranschaulichung

„Bullshit“ – mit diesem drastischen Wort bezeichnete kürzlich ein hochrangiger Kassenarzt-Funktionär die gesetzliche Termingarantie für gesetzlich Krankenversicherte in den Medien. Doch was bedeutet das für Sie, wenn Sie dringend zum Kardiologen, Neurologen oder ins MRT müssen und am Telefon der Praxis nur auf den Sankt-Nimmerleins-Tag vertröstet werden? Wenn das System knirscht, sind Sie als Patient nicht völlig machtlos. Hier erfahren Sie, welche Rechte Sie wirklich haben, wie Sie schneller an einen Termin kommen und unter welchen strengen Voraussetzungen Ihre Krankenkasse sogar die Rechnung für einen Privatarzt übernehmen muss.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, innerhalb von vier Wochen einen Termin bei einem Facharzt zu bekommen.
  • Die Terminservicestellen (TSS) der Kassenärztlichen Vereinigungen (erreichbar unter 116117) müssen diesen Termin für Sie organisieren.
  • Dafür benötigen Sie in den meisten Fällen eine Überweisung Ihres Hausarztes mit einem speziellen, zwölfstelligen Dringlichkeitscode.
  • Schafft die TSS es nicht, rechtzeitig einen Termin in zumutbarer Entfernung zu vermitteln, kann ein sogenanntes Systemversagen vorliegen.
  • Bei einem echten Systemversagen dürfen Sie sich theoretisch privat behandeln lassen und die Krankenkasse muss die Kosten erstatten – aber klären Sie das unbedingt immer vorab mit der Kasse!

Die gesetzliche Termingarantie – Was auf dem Papier steht

Das Gesetz verspricht eigentlich eine schnelle Versorgung. Dreh- und Angelpunkt ist hier der § 75 Abs. 1a SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch). Dieser Paragraph verpflichtet die Kassenärztlichen Vereinigungen dazu, sogenannte Terminservicestellen einzurichten. Das bedeutet in einfachem Deutsch: Es muss eine zentrale Stelle geben, die Ihnen hilft, wenn Sie selbst keinen Arzt finden.

Die gesetzliche Vorgabe ist klar: Die Terminservicestelle muss Ihnen innerhalb von vier Wochen einen Termin bei einem Facharzt vermitteln. Bei akuten, aber nicht lebensbedrohlichen Fällen (für Lebensgefahr ist der Notruf 112 da!) greift diese Frist. Wenn Sie dann endlich auf dem Behandlungsstuhl sitzen, kommt der § 630a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ins Spiel. Dieser regelt den Behandlungsvertrag – das heißt, der Arzt schuldet Ihnen eine fachgerechte medizinische Behandlung nach aktuellen Standards, und im Gegenzug wird er über Ihre Versichertenkarte bezahlt. Das Problem in der Praxis ist jedoch oft nicht die Behandlung selbst, sondern überhaupt erst den Fuß in die Tür der Praxis zu bekommen.

Wenn das System streikt – Der Weg zur Privatbehandlung

Was passiert nun, wenn Sie wochenlang herumtelefonieren, die Terminservicestelle Ihnen nicht helfen kann und Ihre Schmerzen schlimmer werden? Das deutsche Gesundheitssystem basiert auf dem Sachleistungsprinzip. Sie zeigen Ihre Karte vor, und die Kasse kümmert sich im Hintergrund um die Bezahlung. Wenn dieses System aber versagt, öffnet das Gesetz eine Hintertür: den § 13 Abs. 3 SGB V.

Dieser Paragraph regelt die sogenannte Kostenerstattung. Er besagt: Wenn die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann und Sie sich diese Leistung deshalb selbst beschaffen müssen (zum Beispiel, indem Sie als Selbstzahler zu einem Privatarzt gehen), muss die Krankenkasse Ihnen die Kosten erstatten. Juristen sprechen hier von einem “Systemversagen”. Die Kasse hat ihren Job nicht gemacht, also muss sie das Portemonnaie aufmachen. Klingt gut? Ist es auch. Aber die Hürden dafür sind in der Praxis extrem hoch.

Achtung Kostenfalle – Warum Sie nicht einfach zum Privatarzt gehen sollten

Der größte Fehler, den Sie jetzt machen können: Aus Frust einfach einen Termin beim Privatarzt buchen, die Rechnung aus eigener Tasche bezahlen und sie danach bei der Krankenkasse einreichen. Das geht fast immer schief.

Ein eindrückliches Beispiel liefert ein Fall vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen: L 11 (16) KR 38/04). Eine Patientin litt unter anderem an einem chronischen Erschöpfungssyndrom und einer Schwermetallbelastung. Da sie meinte, nur wenige Spezialisten könnten ihr helfen, begab sie sich direkt in die Behandlung von Privatärzten. Die Rechnungen über rund 2.600 Euro reichte sie im Nachhinein bei ihrer Krankenkasse ein. Das Gericht wies die Klage ab. Die Begründung: Die Patientin hätte sich vor der Behandlung an die Krankenkasse wenden müssen. Die Kasse muss immer zuerst die Chance bekommen, einen Kassenarzt zu finden oder eine Alternative anzubieten. Wer diese Spielregeln ignoriert, bleibt auf den Kosten sitzen.

Ähnlich erging es einem Herzpatienten vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen (Aktenzeichen: S 6 KN 338/01 KR). Sein Klinikarzt empfahl dringend eine spezielle Computertomographie (EBT), die er in einem Krankenhaus privat durchführen ließ, bevor die Krankenkasse die Notwendigkeit prüfen konnte. Auch hier urteilten die Richter: Keine Kostenerstattung. Die vorherige Einschaltung der Krankenkasse ist Pflicht.

Fristen und Fiktion – Wenn die Krankenkasse schweigt

Was aber, wenn Sie alles richtig machen, einen Antrag auf Kostenerstattung für eine Privatbehandlung (wegen Systemversagens) stellen und die Krankenkasse meldet sich einfach nicht? Hier hat der Gesetzgeber den Patienten ein scharfes Schwert in die Hand gegeben.

Ein Fall vor dem Sozialgericht Mainz (Aktenzeichen: S 12 KR 112/16) zeigt, wie das funktioniert. Ein Patient beantragte Ende Dezember eine Magenverkleinerung. Die Krankenkasse holte ein Gutachten ein, lehnte den Antrag aber erst Anfang Februar ab – zu spät! Das Gericht stellte fest, dass die gesetzliche Frist abgelaufen war.

Das Zauberwort hier heißt Genehmigungsfiktion. Das bedeutet: Wenn Sie einen Antrag bei der Krankenkasse stellen, hat diese in der Regel drei Wochen Zeit zu entscheiden. Muss der Medizinische Dienst (MDK) eingeschaltet werden, sind es fünf Wochen. Lässt die Kasse diese Frist ohne triftigen Grund und ohne Zwischenbescheid verstreichen, gilt Ihr Antrag per Gesetz automatisch als genehmigt. Sie dürfen sich die Leistung dann selbst beschaffen und die Kasse muss zahlen.

Was Sie jetzt tun können

Wenn Sie dringend einen Termin brauchen und nicht weiterkommen, gehen Sie strategisch vor. Hier ist Ihr Fahrplan:

  1. Besorgen Sie sich den Dringlichkeitscode: Bitten Sie Ihren Hausarzt um eine Überweisung mit einem 12-stelligen Vermittlungscode. Dieser Code belegt, dass Ihr Anliegen medizinisch dringlich ist und nicht Monate warten kann.
  2. Nutzen Sie die 116117 (und dokumentieren Sie es): Rufen Sie die Terminservicestelle an oder nutzen Sie deren App/Website. Notieren Sie sich genau, wann Sie dort angerufen haben, mit wem Sie gesprochen haben und was das Ergebnis war. Wenn die TSS Ihnen innerhalb einer Woche keinen Termin in den nächsten vier Wochen anbieten kann, haben Sie den ersten Beweis für ein Systemversagen.
  3. Stellen Sie einen Antrag auf Kostenerstattung vorab: Wenn die TSS scheitert, suchen Sie sich eine Privatpraxis, die Sie zeitnah behandeln würde. Lassen Sie sich einen Kostenvoranschlag geben. Reichen Sie diesen zusammen mit dem Nachweis, dass die TSS nicht helfen konnte, bei Ihrer Krankenkasse ein. Berufen Sie sich dabei ausdrücklich auf “Systemversagen nach § 13 Abs. 3 SGB V”.
  4. Setzen Sie klare Fristen: Bitten Sie die Krankenkasse in Ihrem Schreiben um eine zeitnahe Entscheidung, da Ihre Schmerzen/Beschwerden akut sind. Erinnern Sie die Kasse höflich an die gesetzlichen Bearbeitungsfristen.
  5. Gehen Sie nicht in Vorleistung: Unterschreiben Sie keinen privaten Behandlungsvertrag, bevor Sie nicht das schriftliche “Go” Ihrer Krankenkasse haben – es sei denn, es handelt sich um einen absoluten, unaufschiebbaren medizinischen Notfall (dann fahren Sie aber ohnehin besser in die Notaufnahme).

Fazit

Auch wenn Kassenärzte die Termingarantie teils scharf kritisieren – für Sie als Patient ist das Gesetz bindend und zu Ihren Gunsten formuliert. Sie müssen monatelange Wartezeiten bei akuten Beschwerden nicht einfach hinnehmen. Wenn Sie die Spielregeln kennen, die Terminservicestellen nutzen und Ihre Krankenkasse bei einem Systemversagen rechtzeitig und vorab in die Pflicht nehmen, kommen Sie zu Ihrem Recht – und vor allem zu Ihrer Behandlung.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Inhalte können eine individuelle rechtliche Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

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