Nachhaltigkeit ist längst mehr als ein Trend – sie ist ein entscheidender Wirtschaftsfaktor geworden. Immer mehr Verbraucher achten beim Einkauf auf ökologische Aspekte, und Unternehmen reagieren darauf mit entsprechenden Werbeversprechen. Doch wenn Produkte als „klimaneutral“, „umweltfreundlich“ oder „CO2-positiv“ beworben werden, ohne dass diese Aussagen fundiert belegt sind, bewegen wir uns im Bereich des sogenannten Greenwashings.
In diesem Beitrag beleuchten wir die aktuellen juristischen Fallstricke, die Relevanz des Wettbewerbsrechts und was die kommenden EU-Richtlinien für Unternehmen und Verbraucher bedeuten.
Was versteht man juristisch unter Greenwashing?
Greenwashing bezeichnet den Versuch von Unternehmen, sich durch Marketingmaßnahmen ein „grünes“ Image zu verleihen, ohne dass es dafür eine hinreichende Grundlage im operativen Geschäft gibt. Juristisch betrachtet landen wir hier schnell im Bereich der Irreführung.
Das zentrale Gesetz in Deutschland ist hierbei das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Gemäß § 5 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine Irreführung liegt vor, wenn unwahre Angaben gemacht werden oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware – hierzu zählt auch deren ökologische Beschaffenheit – verwendet werden.
Die „Klimaneutral“-Falle: Aktuelle Rechtsprechung
Besonders der Begriff „klimaneutral“ hat in jüngster Zeit zu zahlreichen Abmahnungen und Gerichtsverfahren geführt. Die deutsche Rechtsprechung zieht die Zügel hier deutlich an.
Ein entscheidender Punkt ist die Transparenz. Gerichte haben mehrfach entschieden, dass der Begriff „klimaneutral“ für den Durchschnittsverbraucher nicht eindeutig ist. Versteht der Kunde darunter, dass die Produktion selbst emissionsfrei ist? Oder wurden lediglich CO2-Zertifikate gekauft, um Emissionen an anderer Stelle auszugleichen?
Wer mit Klimaneutralität wirbt, muss daher zwingend aufklären, wie diese erreicht wurde. Fehlen diese Informationen direkt in der Werbung oder sind sie nur schwer zugänglich, liegt oft ein Wettbewerbsverstoß vor. Ein bloßer Verweis auf eine Website reicht oft nicht aus, wenn die Blickfangwerbung eine absolute Umweltfreundlichkeit suggeriert, die so nicht existiert.
Der Blick nach Brüssel: Green Claims Directive
Der Gesetzgeber auf EU-Ebene hat erkannt, dass das bisherige Wettbewerbsrecht allein oft zu zahnlos oder zu fragmentiert ist. Mit der Green Claims Directive (Richtlinie über Umweltaussagen) kommen strengere Regeln auf uns zu.
Die Kernpunkte der geplanten Regulierung umfassen:
- Substantiierungspflicht: Umweltbezogene Aussagen müssen wissenschaftlich fundiert und durch anerkannte Methoden belegt sein, bevor sie veröffentlicht werden.
- Verbot pauschaler Aussagen: Begriffe wie „öko“ oder „grün“ ohne spezifische Erläuterung sollen weitgehend verboten werden, wenn sie nicht durch offizielle Zertifikate (wie das EU-Ecolabel) gestützt sind.
- Transparenz bei Kompensation: Es muss glasklar unterschieden werden zwischen eigenen Emissionsreduktionen und dem bloßen Ausgleich durch Zertifikate.
Was Unternehmen jetzt beachten müssen
Für Unternehmen bedeutet die aktuelle Rechtslage und die kommende Verschärfung, dass die Marketingabteilung eng mit der Rechtsabteilung zusammenarbeiten muss. Folgende Punkte sind essenziell:
- Beweisbarkeit: Können Sie jede Umweltaussage wissenschaftlich belegen?
- Klarheit: Vermeiden Sie vage Begriffe. Statt „umweltfreundlich“ ist „Verpackung aus 80% Recyclingmaterial“ rechtssicherer.
- Aufklärung: Erklären Sie direkt am Produkt oder in unmittelbarer Nähe der Werbung, wie die Nachhaltigkeit zustande kommt (z.B. durch Kompensationsprojekte).
Rechte der Verbraucher
Für Verbraucher ist Greenwashing ärgerlich, da es die Kaufentscheidung manipuliert. Zwar haben einzelne Konsumenten selten ein direktes Klagerecht auf Unterlassung nach dem UWG (dies liegt meist bei Wettbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden), aber das Bewusstsein für diese Themen stärkt die Position der Kunden.
Bei massiver Täuschung über Produkteigenschaften können jedoch gewährleistungsrechtliche Ansprüche (Rücktritt vom Kaufvertrag, Minderung) oder in extremen Fällen sogar eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in Betracht kommen.
Fazit: Ehrlichkeit währt am längsten
Der juristische Wind dreht sich. Nachhaltigkeit darf kein leeres Marketing-Versprechen sein. Die Justiz fordert Fakten statt Floskeln. Für Unternehmen ist dies Chance und Risiko zugleich: Wer ehrlich und transparent kommuniziert, gewinnt das Vertrauen der Kunden. Wer „greenwasht“, riskiert teure Abmahnungen und einen massiven Reputationsschaden.
Als Anwalt rate ich dazu, jede „grüne“ Werbekampagne vorab juristisch prüfen zu lassen, um nicht in die Falle des § 5 UWG zu tappen.
Mit Anwalt GURU können Sie Ihre Situation kostenlos prüfen lassen und erfahren, wie Gerichte in ähnlichen Fällen entschieden haben.