Haftung von Versicherungsmaklern: Was tun bei Falschberatung und Unterversicherung?

Stellen Sie sich vor, bei Ihnen wird eingebrochen, Schmuck im Wert von über einer Million Euro wird gestohlen – und Ihre Versicherung zahlt am Ende nur einen Bruchteil des Schadens. Genau das ist aktuell der TV-Moderatorin Verona Pooth passiert. Sie verklagt nun ihren langjährigen Versicherungsmakler auf Schadensersatz, weil sie sich falsch beraten und völlig unterversichert fühlt. Ein prominentes Drama? Keineswegs. Die Frage, wer eigentlich zahlt, wenn der Makler bei der Beratung gepatzt hat, betrifft jeden von uns, der sich beim Thema Versicherungen auf einen Experten verlässt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Versicherungsmakler steht rechtlich auf Ihrer Seite. Er ist nicht der verlängerte Arm der Versicherung, sondern Ihr persönlicher Interessenvertreter.
  • Hat der Makler Sie falsch beraten oder eine drohende Unterversicherung übersehen, haftet er im Schadensfall für die finanzielle Differenz.
  • Der Makler ist gesetzlich verpflichtet, das Beratungsgespräch genau zu dokumentieren. Fehlt diese Dokumentation, haben Sie vor Gericht deutlich bessere Karten.
  • Die Arbeit des Maklers endet nicht mit Ihrer Unterschrift unter dem Vertrag. Er muss Sie auch im Schadensfall aktiv unterstützen und auf wichtige Meldefristen hinweisen.

Nicht nur Verkäufer: Der Makler ist Ihr rechtlicher Verbündeter

Viele Verbraucher werfen Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler in einen Topf. Rechtlich ist das aber ein gewaltiger Unterschied. Ein Vertreter arbeitet für eine bestimmte Versicherungsgesellschaft und verkauft deren Produkte. Ein Versicherungsmakler hingegen wird von Ihnen beauftragt. Er steht rechtlich auf Ihrer Seite, ähnlich wie ein Anwalt oder Steuerberater.

Daraus ergeben sich strenge Pflichten. Das Gesetz regelt in den §§ 60 ff. VVG (Versicherungsvertragsgesetz) ganz genau, was ein Makler tun muss. Er muss eine ausreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Verträgen prüfen und Ihnen den Schutz empfehlen, der am besten zu Ihren persönlichen Bedürfnissen passt (§ 60 VVG).

Macht der Makler hierbei Fehler, greift § 280 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Dieser Paragraph regelt den Schadensersatz bei Pflichtverletzungen. Das bedeutet im Klartext: Wenn der Makler seine Pflichten aus dem Maklervertrag verletzt und Ihnen dadurch ein finanzieller Schaden entsteht, muss er (bzw. seine Berufshaftpflichtversicherung) Ihnen diesen Schaden ersetzen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem wegweisenden Urteil klargestellt, dass der Makler Sie umfassend aufklären muss – etwa darüber, welche Risiken Sie absichern sollten und wo es Lücken gibt (Az. I ZR 147/14). Ein pauschaler Hinweis reicht da nicht aus.

Der Albtraum Unterversicherung: Wenn im Schadensfall das Geld fehlt

Einer der häufigsten und teuersten Fehler bei Versicherungen ist die sogenannte Unterversicherung. Das passiert, wenn die im Vertrag vereinbarte Versicherungssumme niedriger ist als der tatsächliche Wert Ihres Hauses oder Ihres Hausrats. Brennt das Haus dann ab, kürzt die Versicherung die Auszahlung drastisch – selbst bei kleineren Schäden.

Hier steht der Makler in der Pflicht. Ein klassisches Beispiel verhandelte das Oberlandesgericht Hamm (Az. 20 U 94/04). Ein Mann hatte sein Wohnhaus versichert. Bei einer Vertragsänderung trug der Makler einen Neuwert von 180.000 D-Mark in den Antrag ein. Tatsächlich war das Haus aber fast 400.000 D-Mark wert. Als das Gebäude Jahre später bis auf die Grundmauern niederbrannte, weigerte sich die Versicherung, den vollen Wiederaufbau zu zahlen. Sie berief sich auf die Unterversicherung. Der Makler wusste von dem wahren Wert, klärte den Kunden aber nicht ausreichend über die dramatischen Folgen dieser zu niedrig angesetzten Summe auf. In solchen Fällen können Kunden den Makler für die Differenz haftbar machen, die die Versicherung nicht zahlt.

Auch bei gewerblichen Objekten ist das ein riesiges Thema. Das Oberlandesgericht Braunschweig (Az. 3 U 74/15) musste sich mit dem Brand eines Sägewerks befassen. Hier ging es um die Frage, ob der Makler den Gebäudewert einer Produktionshalle über die Jahre hinweg regelmäßig hätte überprüfen müssen. Auch wenn der Makler im konkreten Fall aus Beweisgründen nicht haften musste, zeigt der Fall: Ein guter Makler heftet den Vertrag nicht einfach ab. Er muss prüfen, ob Ihr Schutz noch zeitgemäß ist.

Aussage gegen Aussage? Warum die Dokumentation Ihr bester Freund ist

Wenn es zum Streit kommt, heißt es oft: “Der Makler hat mir das nie gesagt!” und der Makler erwidert: “Doch, das habe ich im Gespräch ganz genau erklärt!”. Früher zogen Verbraucher bei dieser “Aussage gegen Aussage”-Konstellation oft den Kürzeren. Heute schützt Sie das Gesetz.

Nach § 61 VVG muss der Makler Sie nicht nur beraten, sondern diese Beratung auch schriftlich dokumentieren. Er muss aufschreiben, was Ihre Wünsche waren, was er Ihnen empfohlen hat und vor allem, warum er genau diesen Vertrag für richtig hält.

Was passiert, wenn der Makler das vergisst oder nur einen nutzlosen Standardtext ausdruckt? Hier hat der Bundesgerichtshof ein extrem verbraucherfreundliches Urteil gefällt (Az. III ZR 544/13). Die Richter entschieden: Wenn ein wichtiger Hinweis in der Dokumentation völlig fehlt, greift eine Beweiserleichterung bis hin zur Beweislastumkehr. Das bedeutet: Nicht Sie müssen beweisen, dass der Makler Sie nicht gewarnt hat. Der Makler muss plötzlich beweisen, dass er Sie gewarnt hat – was ohne schriftliches Protokoll fast unmöglich ist.

Einzige Ausnahme: Sie haben ausdrücklich auf die Beratung und Dokumentation verzichtet (§ 62 VVG). Das müssen Sie aber schriftlich auf einem gesonderten Blatt unterschreiben. Tun Sie das niemals! Sie geben damit Ihr wichtigstes rechtliches Schutzschild aus der Hand.

Nach dem Crash: Der Makler muss auch im Schadensfall helfen

Viele glauben, die Arbeit des Maklers sei erledigt, sobald die Police im Briefkasten liegt. Das ist ein fataler Irrtum. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach betont, dass die Pflichten des Maklers auch die aktive Hilfe bei der Regulierung eines Schadens umfassen. Wenn es kracht oder brennt, ist der Makler Ihr erster Ansprechpartner.

Das zeigt ein eindrucksvoller Fall vor dem BGH (Az. III ZR 21/09). Ein Maurermeister hatte einen schweren Motorradunfall. Er meldete den Schaden seinem Makler, der auch bei der Kommunikation mit der Unfallversicherung half. Was der Makler aber vergaß: Er wies den Handwerker nicht darauf hin, dass die Invalidität laut den Versicherungsbedingungen innerhalb einer strengen Frist von 15 Monaten ärztlich festgestellt und gemeldet werden muss. Die Frist verstrich, die Versicherung zahlte keinen Cent.

Der BGH urteilte knallhart: Der Makler muss Schadensersatz leisten. Wenn ein Makler in die Schadensabwicklung eingeschaltet wird, muss er den Kunden auf solche existentiellen Fristen hinweisen. Er darf sich nicht darauf ausruhen, dass der Kunde die Bedingungen ja selbst hätte lesen können. Schließlich, so die Richter, beauftragt man ja genau deshalb einen Fachmann. Auch hier stützt sich der Anspruch auf § 280 Abs. 1 BGB, da es sich um eine Pflichtverletzung bei der Vertragsabwicklung handelt (BGH, Az. I ZR 143/16).

Was Sie jetzt tun können

Damit Sie im Schadensfall nicht wie Verona Pooth auf unbezahlten Rechnungen sitzen bleiben, sollten Sie aktiv werden. Hier sind die wichtigsten Schritte:

  1. Prüfen Sie Ihre Versicherungssummen: Nehmen Sie Ihre Wohngebäude- und Hausratversicherung zur Hand. Passt die Summe noch zu Ihrem heutigen Standard? Haben Sie angebaut, teure Möbel gekauft oder eine neue Küche installiert? Wenn ja, informieren Sie Ihren Makler sofort schriftlich.
  2. Fordern Sie das Beratungsprotokoll ein: Unterschreiben Sie keinen neuen Vertrag, ohne vorher das Beratungsprotokoll gelesen zu haben. Steht dort wirklich drin, was besprochen wurde? Wenn der Makler nur Standardfloskeln ankreuzt, fordern Sie Nachbesserung.
  3. Unterschreiben Sie keinen Beratungsverzicht: Manchmal legen Vermittler Ihnen ein Formular vor, mit dem Sie auf Beratung und Dokumentation verzichten. Unterschreiben Sie das unter keinen Umständen. Sie verlieren sonst im Streitfall Ihre besten Beweismittel.
  4. Melden Sie Schäden immer sofort und schriftlich: Wenn ein Schaden eintritt, informieren Sie Ihren Makler sofort per E-Mail. Fragen Sie ihn dabei direkt: “Gibt es Fristen, die ich jetzt zwingend beachten muss?” So nehmen Sie ihn in die Pflicht.

Fazit

Ein Versicherungsmakler ist mehr als nur ein Verkäufer – er ist Ihr Lotse im Dschungel der Paragraphen und haftet, wenn er Sie auf eine Sandbank steuert. Verlassen Sie sich nicht blind auf mündliche Zusagen, sondern bestehen Sie auf saubere Dokumentation und regelmäßige Checks Ihrer Verträge. So stellen Sie sicher, dass im Fall der Fälle nicht nur wohlklingende Versprechen auf dem Papier stehen, sondern auch echtes Geld auf Ihrem Konto ankommt.

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