Ein aktueller Paukenschlag im Landgericht Hamburg sorgt derzeit für hitzige Diskussionen in der juristischen Welt. Im viel beachteten Strafprozess um die Entführung der Kinder der Unternehmerin Christina Block hat die Verteidigung nun die Reißleine gezogen und die Einstellung des Verfahrens beantragt. Doch was steckt juristisch dahinter? Ist ein Prozess allein deshalb „geplatzt“, weil die Presse darüber berichtet? Lassen Sie uns diesen spannenden Konflikt zwischen öffentlichem Informationsinteresse und dem Recht auf ein faires Verfahren genauer betrachten.
Der aktuelle Fall: „Gruppenarbeit“ im Zeugenstand?
Am 33. Verhandlungstag stellte der Verteidiger der Angeklagten einen weitreichenden Antrag: Das Verfahren sei einzustellen, da eine objektive Wahrheitsfindung nicht mehr möglich sei. Der Vorwurf wiegt schwer: Durch die extrem engmaschige Berichterstattung – insbesondere durch Live-Ticker diverser Medienhäuser – würden Zeugen massiv beeinflusst.
Das Argument der Verteidigung lautet, dass Zeugen, die noch nicht ausgesagt haben, über ihr Smartphone in Echtzeit verfolgen können, was andere Zeugen im Gerichtssaal gerade zu Protokoll geben. Dies führe laut Anwalt Ingo Bott dazu, dass Aussagen angepasst und aufeinander abgestimmt würden – er spricht pointiert von „Gruppenarbeit“ statt individueller Erinnerung. Besonders brisant ist dies bei Zeugen aus dem Ausland, die sich möglicherweise der direkten gerichtlichen Kontrolle im Vorfeld entziehen.
Der juristische Hintergrund: Der Grundsatz der Unmittelbarkeit
Um die Tragweite dieses Antrags zu verstehen, müssen wir einen Blick in die Strafprozessordnung (StPO) werfen. Ein zentraler Pfeiler des deutschen Strafprozesses ist die Wahrheitsfindung. Das Gericht muss sich ein eigenes, unverfälschtes Bild vom Geschehen machen.
1. Die Absonderung von Zeugen
Normalerweise gilt im Strafprozess der Grundsatz, dass Zeugen einzeln vernommen werden (§ 58 StPO). Zeugen, die noch nicht ausgesagt haben, dürfen bei der Vernehmung anderer Zeugen nicht anwesend sein. Der Sinn ist klar: Sie sollen unbeeinflusst aus ihrer eigenen Erinnerung schildern, was sie wahrgenommen haben, ohne ihre Aussage (bewusst oder unbewusst) an die Vorredner anzupassen.
2. Das Problem der digitalen Realität
Das Gesetz stammt aus einer Zeit, in der „Absonderung“ bedeutete, dass man vor der Tür auf einer Holzbank wartete. Heute hat jeder Zeuge mit dem Smartphone die Weltöffentlichkeit in der Tasche. Wenn Medienportale minuziös protokollieren, was im Saal geschieht, wird die physische Trennung der Zeugen virtuell aufgehoben. Juristisch spricht man hier von der Gefahr der Aussagekontamination.
Verfahrenshindernis durch „Trial by Media“?
Kann ein Prozess deswegen wirklich eingestellt werden? Die Hürden dafür sind im deutschen Recht extrem hoch. Ein sogenanntes Verfahrenshindernis liegt nur vor, wenn ein faires Verfahren (Fair Trial Prinzip, Art. 6 EMRK) schlechterdings nicht mehr möglich ist.
- Die Position der Gerichte: Die Rechtsprechung ist hier meist zurückhaltend. Dass Zeugen sich absprechen oder durch Medien beeinflusst werden, ist ein bekanntes Risiko. Die Antwort der Gerichte ist in der Regel nicht der Abbruch des Prozesses, sondern eine besonders kritische Beweiswürdigung. Das Gericht muss also bei der Urteilsfindung berücksichtigen, dass eine Aussage möglicherweise nicht auf eigener Erinnerung beruht, sondern „angelesen“ ist. Der Beweiswert der Aussage sinkt dadurch drastisch.
- Die Strategie der Verteidigung: Für die Verteidigung ist der Antrag dennoch ein kluger Schachzug. Selbst wenn das Verfahren nicht sofort eingestellt wird, ist das Problem nun aktenkundig. Sollte es zu einer Verurteilung kommen, ist die Frage der Zeugenbeeinflussung ein starkes Argument für eine spätere Revision vor dem Bundesgerichtshof.
Pressefreiheit vs. Persönlichkeitsrechte
Dieser Fall zeigt das ewige Spannungsfeld zwischen zwei Verfassungsgütern:
- Pressefreiheit (Art. 5 GG): Die Öffentlichkeit hat ein legitimes Interesse an schweren Straftaten und der Arbeit der Justiz. Medien haben die Aufgabe, als „Vierte Gewalt“ Prozesse zu kontrollieren.
- Recht auf ein faires Verfahren: Der Angeklagte hat das Recht, dass nur das verurteilt wird, was wirklich bewiesen ist – und nicht das, was Zeugen aus der Zeitung wissen.
Fazit: Eine neue Herausforderung für die Justiz
Der aktuelle Antrag im Hamburger Prozess ist mehr als nur eine Verteidigungsstrategie; er ist ein Symptom des digitalen Zeitalters. Gerichte müssen heute nicht mehr nur den Saal beherrschen, sondern auch den virtuellen Raum im Blick behalten. Für Betroffene in ähnlichen Lagen bedeutet dies: Die Glaubwürdigkeit von Zeugen kann massiv erschüttert werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese ihr Wissen aus den Medien beziehen.
Es bleibt abzuwarten, wie das Landgericht Hamburg entscheidet. Gibt es dem Antrag statt, wäre dies ein juristisches Erdbeben. Lehnt es ihn ab, wird die Urteilsbegründung eine juristische Meisterleistung in Sachen Beweiswürdigung werden müssen.
Haben Sie Fragen zum Strafprozessrecht oder zur Rolle der Medien in Gerichtsverfahren? Schreiben Sie mir gerne in die Kommentare!
Mit Anwalt GURU können Sie Ihre Situation kostenlos prüfen lassen und erfahren, wie Gerichte in ähnlichen Fällen entschieden haben.