Strafbarkeit der Israel-Leugnung: Der Vorstoß zur Reform der Volksverhetzung

Strafbarkeit der Israel-Leugnung: Der Vorstoß zur Reform der Volksverhetzung Bild: KI-generiert, dient nur zur Veranschaulichung

Aktuell kochen die Emotionen auf deutschen Straßen und im Netz hoch: Auf Demonstrationen zum Nahost-Konflikt werden immer wieder Parolen gerufen, die dem Staat Israel schlichtweg das Existenzrecht absprechen. Das bringt uns zu einer hochaktuellen Rechtsfrage, die nach einem Vorstoß von Josef Schuster, dem Präsidenten des Zentralrats der Juden, nun auch den Bundesrat beschäftigt: Dürfen Menschen in Deutschland ungestraft fordern, dass es den Staat Israel nicht geben sollte, oder ist das eine Straftat? Als Anwalt erlebe ich oft, wie schmal der Grat zwischen hitziger politischer Debatte und strafbarer Hetze ist – schauen wir uns also gemeinsam an, wo das Gesetz die rote Linie zieht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die reine Kritik an der israelischen Regierung ist von der Meinungsfreiheit gedeckt und absolut legal.
  • Die Leugnung des Existenzrechts Israels ist aktuell kein eigener, ausdrücklich genannter Straftatbestand, kann aber schon heute als Volksverhetzung bestraft werden, wenn sie gegen Juden in Deutschland aufstachelt.
  • Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut, endet aber zwingend dort, wo die Menschenwürde angegriffen wird oder der öffentliche Friede in Gefahr gerät.
  • Die Leugnung oder Verharmlosung des Holocausts ist hingegen bereits glasklar verboten und wird von deutschen Gerichten hart und konsequent bestraft.
  • Ein neues Gesetz könnte die Strafbarkeit der Israel-Leugnung konkretisieren, muss aber verfassungsrechtlich sehr präzise formuliert werden, um legitime politische Meinungsäußerungen nicht zu verbieten.

Wie der Volksverhetzungsparagraph aktuell funktioniert

Wenn wir über Hasskriminalität sprechen, landen wir im Strafrecht fast immer bei der Volksverhetzung nach § 130 StGB (Strafgesetzbuch). Dieser Paragraph schützt davor, dass Menschen wegen ihrer Herkunft, Religion oder Nationalität zur Zielscheibe von Hass und Gewalt werden.

Konkret sagt § 130 Abs. 1 StGB, dass sich strafbar macht, wer gegen eine bestimmte Gruppe zum Hass aufstachelt oder deren Menschenwürde angreift, indem er sie beschimpft oder böswillig verächtlich macht. Ganz wichtig ist hierbei ein Zusatz im Gesetz: Das Ganze muss “in einer Weise geschehen, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören”. Das bedeutet: Wer abends am Stammtisch leise vor sich hin schimpft, macht sich in der Regel nicht strafbar. Wer aber auf einer Demo ins Megafon brüllt oder einen hetzerischen Text im Internet für Tausende sichtbar postet, stört den Frieden im Land und hat den Staatsanwalt schnell am Hals. Darauf stehen drei Monate bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Völlig unmissverständlich ist das Gesetz bei der Leugnung des Nationalsozialismus. § 130 Abs. 3 StGB stellt die Billigung, Leugnung oder Verharmlosung des Holocausts unter Strafe. Wie streng die Gerichte hier durchgreifen, zeigt ein Fall aus Nordrhein-Westfalen. Ein Mann hielt auf einer Geburtstagsfeier einer bekannten Holocaust-Leugnerin eine Rede. Er behauptete sinngemäß, die Juden hätten den Holocaust als “Mythos” erfunden. Ein Video davon landete auf YouTube. Das Gericht fackelte nicht lange und verurteilte ihn wegen Volksverhetzung. Der Mann wehrte sich bis vor das Oberlandesgericht Hamm, doch die Richter schmetterten seine Revision ab (Aktenzeichen: 3 RVs 19/21). Das Gericht stellte klar: Wer den Holocaust als jüdische Erfindung darstellt, greift die Würde der Opfer an und stört den öffentlichen Frieden massiv.

Das Dilemma: Meinungsfreiheit vs. Menschenwürde

Warum diskutiert die Politik nun über eine Gesetzesverschärfung zur “Israel-Leugnung”? Das Problem ist, dass das Absprechen des Existenzrechts eines Staates rechtlich anders bewertet wird als der Hass gegen eine Menschengruppe.

Hier prallen zwei Schwergewichte unseres Grundgesetzes aufeinander. Auf der einen Seite steht Art. 5 GG, der die Meinungsfreiheit garantiert. Jeder darf seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei äußern. Das Bundesverfassungsgericht betont immer wieder, dass in einer Demokratie auch extreme, abstoßende oder völlig abwegige Meinungen ertragen werden müssen. Ein gutes Beispiel dafür ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2000. Abtreibungsgegner hatten Flugblätter verteilt, in denen sie Schwangerschaftsabbrüche als “Babycaust” bezeichneten – eine offensichtliche und geschmacklose Anspielung auf den Holocaust. Der BGH entschied damals (Aktenzeichen: VI ZR 276/99), dass diese Äußerung im Rahmen einer fundamentalen politischen Debatte (dem Lebensrecht Ungeborener) von der Meinungsfreiheit gedeckt sei, so extrem sie auch wirken mag.

Auf der anderen Seite steht jedoch Art. 1 GG: “Die Menschenwürde ist unantastbar.” Die Meinungsfreiheit ist nicht grenzenlos. Sie endet dort, wo das Recht der Persönlichkeit und die Würde des Menschen verletzt werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem anderen Fall sehr anschaulich gezeigt, wo diese Grenze verläuft. Ein rechtsgerichteter Verein hatte in Augsburg Plakate mit der Aufschrift “Aktion Ausländer-Rück-Führung – Für ein lebenswertes deutsches Augsburg” aufgehängt. Die Richter urteilten (Aktenzeichen: 1 BvR 369/04), dass dies keine zulässige Meinung mehr sei. Durch den Text wurde pauschal allen in Augsburg lebenden Ausländern das Recht abgesprochen, dort zu leben. Sie wurden als Störfaktor für ein “lebenswertes” Augsburg dargestellt. Das ist ein direkter Angriff auf die Menschenwürde und erfüllt den Tatbestand der Volksverhetzung.

Übertragen auf die Israel-Leugnung bedeutet das: Wer die Politik Israels kritisiert, nutzt sein gutes Recht auf Meinungsfreiheit. Wer aber sagt “Israel darf nicht existieren”, bewegt sich in einer rechtlichen Grauzone. Die Gerichte müssen aktuell in jedem Einzelfall mühsam prüfen: Ist das noch politische Kritik an einem Staat? Oder ist es in Wahrheit ein versteckter (oder offener) antisemitischer Angriff auf Jüdinnen und Juden weltweit und in Deutschland, der ihnen das Recht auf eine sichere Heimstätte abspricht?

Warum eine Reform des Strafrechts Tücken hat

Der Vorstoß im Bundesrat zielt darauf ab, diese Grauzone zu beseitigen. Die Idee: Wer das Existenzrecht Israels leugnet, soll künftig ausdrücklich nach § 130 StGB bestraft werden.

Aus anwaltlicher Sicht ist das ein verständliches Ziel, aber handwerklich enorm schwer umzusetzen. Ein Strafgesetz muss immer glasklar formuliert sein (das sogenannte Bestimmtheitsgebot). Die Bürger müssen vorher genau wissen, was verboten ist und was nicht. Wenn man “die Leugnung des Existenzrechts” unter Strafe stellt, müssen Richter künftig definieren, wann genau diese Grenze überschritten ist. Fällt der Slogan “From the river to the sea” schon darunter? Was ist mit der Forderung nach einer Ein-Staaten-Lösung, die Israel als jüdischen Staat de facto abschaffen würde?

Zudem spielt sich ein Großteil dieser Hetze heute im Internet ab. Aber auch hier hat die Justiz bereits scharfe Krallen. Der BGH hat in einem wegweisenden Urteil (Aktenzeichen: 1 StR 184/00) klargestellt: Wenn ein Täter volksverhetzende Inhalte – in diesem Fall die sogenannte Auschwitzlüge – auf einem ausländischen Server ins Internet stellt, gilt dennoch das deutsche Strafrecht, sofern die Inhalte in Deutschland abgerufen werden können und geeignet sind, hier den öffentlichen Frieden zu stören. Das Gesetz greift nach § 9 StGB (welcher den Ort der Tat definiert) also auch dann, wenn sich die Täter im Ausland wähnen, der Erfolg (die Friedensstörung) aber in Deutschland eintritt.

Eine Reform müsste also nicht nur verfassungsfest sein, sondern auch so praxistauglich, dass Polizei und Staatsanwaltschaften die Täter im digitalen Raum effektiv verfolgen können, ohne aus Versehen harmlose politische Diskussionen abzuwürgen.

Was Sie jetzt tun können

Wenn Sie im Alltag, auf Demonstrationen oder im Internet mit extremen Äußerungen konfrontiert werden, sind Sie nicht machtlos. Hier sind konkrete Schritte, die Sie unternehmen können:

  1. Sichern Sie Beweise: Wenn Sie im Netz volksverhetzende Kommentare lesen, machen Sie sofort Screenshots. Achten Sie darauf, dass der Name des Profils, der Text, das Datum und idealerweise die URL (Internetadresse) deutlich zu erkennen sind.
  2. Erstatten Sie Anzeige: Volksverhetzung ist ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet: Sobald die Polizei oder Staatsanwaltschaft davon erfährt, muss sie ermitteln. Sie können eine Strafanzeige ganz einfach und oft anonym über die Online-Wachen der Polizei Ihres Bundeslandes stellen.
  3. Melden Sie Inhalte an die Plattformen: Nutzen Sie die Meldefunktionen von Instagram, TikTok, Facebook oder X. Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) zwingt große Plattformen dazu, offensichtlich strafbare Inhalte (wie klare Volksverhetzung) innerhalb von 24 Stunden zu löschen.
  4. Trennen Sie in eigenen Diskussionen sauber: Wenn Sie selbst politisch diskutieren, trennen Sie scharf zwischen der legitimen Kritik an Regierungshandeln (sei es in Israel, Deutschland oder anderswo) und pauschalen Verurteilungen von Staaten oder Religionsgemeinschaften. Wer sachlich bleibt, hat das Recht auf seiner Seite.

Fazit

Die Debatte um die Strafbarkeit der Israel-Leugnung zeigt, wie sehr unser Rechtssystem aktuell herausgefordert wird, wenn uralte Konflikte auf moderne Kommunikationswege treffen. Ob der Vorstoß im Bundesrat am Ende zu einem neuen Gesetz führt, bleibt abzuwarten – doch schon heute ist klar: Wer unter dem Deckmantel der politischen Kritik reinen Hass gegen Menschen sät, muss damit rechnen, dass der Rechtsstaat am Ende des Tages ungemütlich wird. Bleiben Sie kritisch, diskutieren Sie leidenschaftlich, aber lassen Sie uns gemeinsam darauf achten, dass die Würde des Menschen in unseren Debatten immer das oberste Gebot bleibt.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Inhalte können eine individuelle rechtliche Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

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