Kurzantwort
Scheidung Kosten: Die Kurzantwort
Eine Scheidung in Deutschland kostet mindestens rund 1.200 Euro, kann aber je nach Einkommen und Vermögen bis zu 15.000 Euro und mehr betragen. Die Kosten setzen sich zusammen aus:
Gerichtskosten
ab 296 Euro
abhängig vom Verfahrenswert
Anwaltskosten
ab ca. 900 Euro
mind. 1 Anwalt ist Pflicht
Gesamt (Minimum)
ab ca. 1.200 Euro
beim Mindest-Verfahrenswert von 4.000 Euro (einvernehmlich, sehr geringes Einkommen)
Wichtig für 2026: Seit dem 1. Juni 2025 gelten durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025) rund 6 Prozent höhere Gerichts- und Anwaltsgebühren. Viele ältere Ratgeber und Scheidungskosten-Rechner zeigen noch die alten, zu niedrigen Werte. Alle Beträge auf dieser Seite sind nach den aktuellen Gebührentabellen (RVG und FamGKG, Stand 2026) berechnet.
Verfahrenswert
Wie wird der Verfahrenswert berechnet?
Der Verfahrenswert bestimmt die Höhe der Scheidungskosten.
Der Verfahrenswert (auch Streitwert genannt) ist die Berechnungsgrundlage für Gerichts- und Anwaltskosten. Er wird vom Familiengericht festgesetzt und berechnet sich aus:
Nettoeinkommen beider Ehepartner (x 3 Monate)
Das gemeinsame Nettoeinkommen beider Ehepartner wird mit 3 multipliziert. Beispiel: Verdienst du 2.500 Euro und dein Partner 1.500 Euro netto, ergibt das: (2.500 + 1.500) x 3 = 12.000 Euro Verfahrenswert.
Vermögen (abzüglich Freibeträge)
Vermögen über ca. 15.000 Euro (Freibetrag pro Person) wird teilweise zum Verfahrenswert addiert. Immobilien, Sparguthaben und Wertpapiere zählen dazu. Die genaue Berechnung variiert je nach Gericht.
Versorgungsausgleich (+ ca. 10% pro Anrecht)
Für den Versorgungsausgleich (Aufteilung der Rentenansprüche) kommen in der Regel 10% des Verfahrenswerts pro Anrecht hinzu. Bei den meisten Paaren sind das 2-4 Anrechte.
Kostentabelle
Was kostet eine einvernehmliche Scheidung? Kostentabelle 2026
Drei Rechenbeispiele nach den aktuellen Gebührentabellen (Stand 2026).
| Situation | Verfahrenswert | Gerichtskosten | Anwaltskosten | Gesamt |
|---|---|---|---|---|
| Geringverdiener Gemeinsam 2.000 Euro netto | 6.000 Euro | 386 Euro | ca. 1.255 Euro | ca. 1.640 Euro |
| Durchschnitt Gemeinsam 5.000 Euro netto | 15.000 Euro | 688 Euro | ca. 2.290 Euro | ca. 2.980 Euro |
| Gutverdiener Gemeinsam 10.000 Euro netto | 30.000 Euro | 952 Euro | ca. 3.037 Euro | ca. 3.990 Euro |
* Einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt, ohne Folgesachen und ohne Versorgungsausgleich. Anwaltskosten: 1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Terminsgebühr + Auslagenpauschale + 19 % USt (RVG, Stand 2026). Gerichtskosten: 2,0 Gebühr nach Nr. 1110 KV FamGKG. Hinweis: Bei 15.000 Euro Verfahrenswert gilt die Tabellenstufe „bis 16.000 Euro". Bei zwei Anwälten verdoppeln sich die Anwaltskosten. Alle Angaben ohne Gewähr.
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Kostenlose Ersteinschätzung startenFolgesachen
Folgesachen: Was die Scheidung zusätzlich kosten kann
Neben der reinen Scheidung können sogenannte Folgesachen den Verfahrenswert erhöhen.
Wenn du dich nicht einvernehmlich über alle Punkte einigen kannst, entscheidet das Familiengericht im sogenannten Scheidungsverbund auch über:
| Folgesache | Verfahrenswert | Typische Zusatzkosten |
|---|---|---|
| Versorgungsausgleich | 10% des Scheidungs-Verfahrenswerts pro Anrecht | 200-800 Euro |
| Unterhalt (Ehegatten/Kinder) | Jahresbetrag des geforderten Unterhalts | 500-3.000+ Euro |
| Zugewinnausgleich | Höhe der Ausgleichsforderung | 1.000-10.000+ Euro |
| Sorgerecht / Umgangsrecht | Pauschal ca. 4.000 Euro | 500-1.500 Euro |
Tipp: Je mehr Folgesachen du vor dem Scheidungsverfahren einvernehmlich klärst (idealerweise in einer Scheidungsfolgenvereinbarung beim Notar), desto günstiger wird die Scheidung. Die Notarkosten sind in der Regel deutlich geringer als die Gerichts- und Anwaltskosten bei streitigen Folgesachen.
Staatliche Hilfe
Verfahrenskostenhilfe: Scheidung auch ohne Geld
Wer sich die Scheidung nicht leisten kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf staatliche Unterstützung.
Wenn dein Einkommen nicht ausreicht, um die Scheidungskosten zu tragen, kannst du Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragen. Der Staat übernimmt dann ganz oder teilweise die Gerichts- und Anwaltskosten.
Voraussetzungen für VKH
- Bedürftigkeit: Dein Einkommen nach Abzug von Freibeträgen und Wohnkosten reicht nicht aus, um die Verfahrenskosten zu tragen
- Erfolgsaussicht: Das Scheidungsverfahren muss hinreichende Aussicht auf Erfolg haben (bei Scheidung nach Trennungsjahr praktisch immer gegeben)
- Keine Mutwilligkeit: Die Scheidung darf nicht mutwillig sein
So beantragst du VKH
Den Antrag stellt dein Anwalt zusammen mit dem Scheidungsantrag beim Familiengericht. Du musst das Formular zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausfüllen und Belege beifügen (Einkommensnachweise, Kontoauszüge, Mietvertrag).
Wichtig: VKH ist kein Geschenk — bei Verbesserung deiner finanziellen Situation kann das Gericht bis zu 4 Jahre nach Abschluss eine Rückzahlung in Raten anordnen (§ 120a ZPO).
Spartipps
So sparst du bei der Scheidung
Praktische Tipps zur Kostenreduzierung.
Einvernehmliche Scheidung
Wenn du dir über alles einig bist, brauchst du nur einen Anwalt statt zwei. Das spart ca. 40% der Anwaltskosten.
Versorgungsausgleich ausschließen
Bei kurzen Ehen (unter 3 Jahren) oder notarieller Vereinbarung kann der Versorgungsausgleich entfallen. Das senkt den Verfahrenswert.
Verfahrenskostenhilfe beantragen
Bei niedrigem Einkommen übernimmt der Staat die Kosten. Ähnlich wie Prozesskostenhilfe beim Zivilgericht.
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Online-Scheidung
Scheidung online einreichen: Geht das?
Was hinter der "Online-Scheidung" steckt.
Eine komplett online durchgeführte Scheidung gibt es in Deutschland nicht — der Scheidungstermin vor dem Familiengericht ist Pflicht. Aber:
- Online-Kommunikation mit dem Anwalt ist möglich und spart Kosten
- Dokumente digital einreichen beschleunigt das Verfahren
- Familiengerichte können den Scheidungstermin per Videoverhandlung zulassen (§ 32 Abs. 3 FamFG i. V. m. § 128a ZPO) – ein Anspruch darauf besteht allerdings nicht, es liegt im Ermessen des Gerichts
- Die Vorbereitung kannst du komplett online erledigen
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FAQ
Häufige Fragen zu Scheidungskosten
Wer bezahlt die Scheidung?
Grundsätzlich trägt jeder Ehepartner seine eigenen Anwaltskosten. Die Gerichtskosten werden in der Regel hälftig geteilt. Bei einvernehmlicher Scheidung mit nur einem Anwalt kann vereinbart werden, dass die Kosten geteilt werden.
Wie lange dauert eine Scheidung?
Eine einvernehmliche Scheidung dauert in der Regel 4-6 Monate nach dem Trennungsjahr. Eine streitige Scheidung kann 1-3 Jahre dauern. Das Trennungsjahr (12 Monate) ist in den meisten Fällen Voraussetzung.
Kann ich die Scheidung von der Steuer absetzen?
Nein, seit 2013 sind Scheidungskosten grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung absetzbar (§ 33 Abs. 2 EStG). Der Bundesfinanzhof hat das 2017 bestätigt (Urteil vom 18.05.2017, Az. VI R 9/16). Es gibt nur wenige Ausnahmen, z.B. wenn die Existenzgrundlage bedroht ist.
Was kostet eine einvernehmliche Scheidung?
Eine einvernehmliche Scheidung ist die günstigste Variante. Bei einem gemeinsamen Nettoeinkommen von 4.000 Euro liegt der Verfahrenswert inklusive Versorgungsausgleich bei rund 14.400 Euro – das ergibt nach den seit Juni 2025 geltenden Gebührentabellen ca. 690 Euro Gerichtskosten und ca. 2.290 Euro Anwaltskosten, zusammen also rund 3.000 Euro. Teilst du dir einen Anwalt und die Kosten, zahlt jeder etwa 1.500 Euro. Bist du dir über Unterhalt, Vermögen und Sorgerecht einig, entfallen teure Folgesachen.
Sind die Scheidungskosten 2025/2026 gestiegen?
Ja. Durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025) gelten seit dem 1. Juni 2025 rund 6 Prozent höhere Gerichts- und Anwaltsgebühren. Viele ältere Ratgeber und Online-Rechner zeigen noch die alten Werte. Die Mindestkosten einer Scheidung liegen jetzt bei rund 1.200 Euro statt vorher etwa 1.130 Euro.
Brauche ich bei einer Scheidung einen Anwalt?
Ja, mindestens ein Ehepartner muss anwaltlich vertreten sein, um den Scheidungsantrag beim Familiengericht einzureichen (Anwaltszwang nach § 114 FamFG). Der andere Partner kann zustimmen, ohne einen eigenen Anwalt zu beauftragen.
Quellen & rechtliche Grundlagen
- Gerichtskosten: Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG), Nr. 1110 KV (2,0 Gebühr) i. V. m. Anlage 2 — Gebührentabelle in der seit 1. Juni 2025 geltenden Fassung
- Anwaltskosten: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), VV 3100, 3104, 7002, 7008 i. V. m. Anlage 2 — Gebührentabelle in der seit 1. Juni 2025 geltenden Fassung
- Gebührenerhöhung 2025: Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025), BGBl. 2025 I Nr. 109, in Kraft seit 1. Juni 2025
- Verfahrenswert: § 43 FamGKG (Ehesache, mindestens 3.000 Euro), § 50 FamGKG (Versorgungsausgleich, mindestens 1.000 Euro)
- Steuerliche Absetzbarkeit: § 33 Abs. 2 EStG; BFH, Urteil vom 18.05.2017, Az. VI R 9/16
- Verfahrenskostenhilfe: § 76 FamFG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO
- Anwaltszwang: § 114 Abs. 1 FamFG
Stand: Juli 2026. Alle Beträge nach den seit 1. Juni 2025 geltenden Gebührentabellen berechnet. Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wende dich an einen Fachanwalt für Familienrecht.